Die vertrauliche Spurensicherung (VSS)

Was ist vertrauliche Spurensicherung und wofür nützt sie?

Viele Betroffene von Gewalt zeigen die Tat häufig erst einige Zeit nach dem eigentlichen Geschehen an. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe, z.B. Hilflosigkeit, Überforderung oder die Hoffnung, dass „alles wieder gut wird“. Liegt dann keine objektive, „gerichtsfeste“ Dokumentation der Verletzungen und sonstiger Spuren vor, die geeignet ist, die Traumatisierung der betroffenen Person vor Gericht nach Art und Ausmaß zweifelsfrei zu belegen, kann im Extremfall ein Freispruch der Täterin oder des Täters aus Mangel an Beweisen resultieren – möglicherweise mit der Folge einer massiven sekundären Traumatisierung der betroffenen Person. Eine „gerichtsfeste“ ärztliche Dokumentation der Folgen von Gewalt ist somit nicht nur aus forensischer Sicht, sondern vor allem auch im Blick auf die Gesundheit des bzw. der Gewaltbetroffenen unabdingbar.

Alle Modelle der „vertraulichen Spurensicherung“ (bzw. der oft begrifflich parallel verwendeten „anonymen Spurensicherung“) beruhen auf dem Ansatz, dass Betroffene von Gewalt sich ohne vorausgehende polizeiliche Strafanzeige an eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens wenden können. Diese bzw. dieser untersucht die geschädigte Person, dokumentiert die Verletzungen und Beschwerden, sichert Spuren am Körper des bzw. der Gewaltbetroffenen und berät zu weiterführenden therapeutischen und psychosozialen Angeboten. Die Befunde werden durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht absolut vertraulich behandelt und zusätzlich oft pseudonymisiert gespeichert. Eine Weitergabe der erhobenen Daten an die Polizei erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person.

So gewinnen Betroffene von Gewalt Zeit und Raum, sich psychisch zu stabilisieren, körperliche Verletzungen auszukurieren und sämtliche notwendige Unterstützung und Beratung zu erhalten. Das Erstatten einer polizeilichen Anzeige kann Tage, Wochen, Monate oder sogar Jahre später erfolgen.

Vertrauliche Spurensicherung mit iGOBSIS ist seit dem 01.03.25 eine Krankenkassenleistung

Nachdem die Relevanz der vertraulichen Spurensicherung durch den Gesetzgeber gesetzlich anerkannt wurde, ist sie durch § 27 und § 132k SGB V als „Krankenbehandlung“ definiert worden und als solche seit März 2025 mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar. Als Ärztinnen und Ärzte finden Sie weitere Informationen hierzu in den FAQ.