An eine spezialisierte Fachkraft weiterleiten
Der Wille von „mündigen“ Gewaltbetroffenen ist zu respektieren- Der Wille von „mündigen“ Gewaltbetroffenen ist zu respektieren. Sie sollten möglichst umfassend über ihre Rechte und Hilfsangebote aufgeklärt werden. Sollte der*die Gewaltbetroffene weder Polizei noch andere Institutionen einschalten wollen, heißt das nicht, dass auf die Verletzungsdokumentation verzichtet werden kann. Möglicherweise erfolgt später eine Anzeige – dann können Ihre Befunde mit Einverständnis der betroffenen Person durch die Ermittlungsbehörden angefordert werden.
- Sehr schwierig kann die Situation bei V.a. Misshandlung von Kindern und Personen werden, die ihre Interessen aufgrund von Erkrankungen etc. nicht (mehr) selbst wahrnehmen können – insbesondere, wenn nächste Kontaktpersonen als Täter*in in Betracht kommen. Sie dürfen Ihre ärztliche Schweigepflicht brechen, wenn dies dem Wohl des*der Gewaltbetroffenen dient (z.B., wenn es dadurch vor weiteren Übergriffen geschützt werden kann).
- Rechtsmedizinisches Konsil: Rechtsmediziner*innen sind Spezialist*innen für die Dokumentation und Interpretation von Verletzungen unter forensischen Fragestellungen. Sollten Sie Fragen haben, können Sie Kontakt mit einem rechtsmedizinischen Institut aufnehmen. Die Kontaktaufnahme zur Rechtsmedizin ist keineswegs eine Meldung an die Behörden, sondern lediglich die Frage nach interdisziplinärer Mitbeurteilung. Die Rechtsmedizin hat in dieser Situation eine beratende Funktion.
- Einschalten von Polizei, Behörden und Hilfsorganisationen: Es sind hier stets Einzelfallentscheidungen zu treffen. Je „hilfloser“ und gefährdeter der*die Gewaltbetroffene und je massiver die Tat, desto eher werden Behörden und Polizei einzuschalten sein. Voraussetzung für ein optimales Reagieren ist die Kenntnis der regionalen Hilfsangebote für Gewaltbetroffene.
- Geben Sie Kontakte der Hilfeeinrichtungen weiter.
- Bieten Sie an, den Kontakt direkt herzustellen, z.B. von der Ambulanz/Praxis aus.
- Klären Sie unbedingt mit Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten, ob sie bzw. er gefahrlos Informationsmaterialien mit nach Hause nehmen kann.